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Im November 2019 trat eine neue Richtlinie in Kraft. Sie definiert, wie Qualitätsprüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ablaufen müssen. Die Neudefinition dieser Richtlinie war nötig, weil neue Regeln im Rahmen der Novellierung des SGB11 formuliert wurden. Besonders die §113 - §115 SGB XI und deren Vereinbarungen und Verordnungen müssen hier erwähnt werden. Sie bestimmen u.A. die Erstellung eines indikatorengestützten Verfahrens zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im stationären Bereich.
Das Verfahren soll:
Die gesetzlichen Forderungen werden in den Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung (MuG) ausformuliert. Insbesondere die Regelungen aus der Anlage 3 waren die Grundlage des MDK Moduls in OPDE. Mit der Veröffentlichungssystematik befasst sich die Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1 Satz 2ff. SGB XI (QDVS). Siehe im Quellenverzeichnis:[QDVS2019]
Danach müssen vollstationäre Pflegeeinrichtungen 2x jährlich:
Die in Punkt 2. erwähnte Form wird durch den Dokumentationsbogen bestimmt. Weitere Information zur Datenstrukturierung finden Sie auch in der zugehörigen Spezifikation.
Der Stichtag ist ein festgelegtes Datum, dass jede Einrichtung zum Beginn der oben genannten Regelung bzw. bei Neueröffnung festgelegt hat. Von diesem Stichtag aus gerechnet erhebt jede Pflegeeinrichtung alle 6 Monate die erforderlichen Daten nach dem hier beschriebenen Schema und übermittelt die Ergebnisse an die DAS-Pflege.
Zwischen zwei benachbarten Stichtagen liegt der Erhebungszeitraum, auf den sich die gemeldeten Daten beziehen. Er beginnt genau einen Tag nach dem vorherigen Stichtag und endet mit dem aktuellen Stichtag.
Nachdem die Bearbeitung durch die DAS-Pflege abgeschlossen ist, erhalten die Einrichtungen eine Auswertung. Daran können sie ihre eigene Qualität mit der aller anderen Einrichtung anhand bestimmter Kennzahlen1) vergleichen. Diese Ergebnisse werden veröffentlicht.
Neben den Grunddaten greift das Datenerhebungsmodul auf eine ganze Reihe von Informations-Elementen zu. In der Liste finden Sie optionale und notwendige Einträge. Alle vorhandenen Daten werden ausgewerten, wenn aber notwendige Einträge fehlen, bricht das Erhebungsmodul die Ausführung ab.
Das System von DAS-Pflege erlaubt 3 Varianten, wie die Daten von der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.
Der Auswertungslauf in OPDE ist recht umfangreich. Während der Vorprüfung wird die Vollständigkeit der notwendigen Informationen (siehe oben) geprüft. Sollte die Prüfung fehlschlagen, beendet OPDE den gesamten Auswertungslauf und erstellt eine Fehlerliste. Diese Fehler müssen zuerst korrigiert werden, bevor die Auswertung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Da ein Auswertungslauf jederzeit unverbindlich möglich ist, sollten Sie unbedingt einige Testläufe vor den jeweiligen Stichtagen durchführen. Es ist dann sehr einfach evtl. vergessene Einträge nachzutragen. Ab dem Stichtag müssen Sie solche vergessenen Einträge in den Erhebungszeitraum „hinein schieben“3).
Es gibt 4 Kriterien, die dazu führen, dass eine Person aus dem Auswertungslauf herausgenommen wird.
Für diese Bewohner:innen erstellt OPDE einen Minimaldatensatz, der aber nur wenige Informationen enthält und nicht zur Ergebnisberechnung verwendet wird. Die Begründung für den Ausschluss, wird in Zeile 8 eingetragen.
Zeile | Beschreibung |
---|---|
1 | Die Bewohner:innen Kennung wird automatisch von OPDE erzeugt. Sie ist eindeutig einer Person zuzuordnen. Auch wenn der:die Bewohner:in auszieht und wieder zurückkehrt, behält sie dieselbe Kennung. |
2 | Der Wohnbereich ergibt sich aus dem Zimmer, das die Person am Stichtag bewohnt. |
3 | Der jeweilige Stichtag |
4 | Das ist das Datum an dem der, am Stichtag gültige, Heimaufenthalt begann. |
5 | offensichtlich |
6 | offensichtlich |
7 | offensichtlich |
8 | siehe hier |